Endlich tut sich was! Jetzt Überbrückungshilfe III beantragen.
Seit Beginn des zweiten harten Lockdowns am 13. Dezember 2020 sind alle Gastronomiebetriebe geschlossen. Mit den inzwischen geltenden Lockdown-Verlängerungen ist für die Gastronomie immer noch kein Ende der existenzbedrohenden Krise in Sicht.
Um Umsatzeinbußen für Unternehmen und Soloselbstständige ein wenig abzufedern, hat die Bundesregierung die sogenannten Überbrückungshilfen eingeführt. Das ist eine Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss, die aber nur auf eine anteilige Erstattung der laufenden Fixkosten ausgerichtet ist. Aktuell kann die Überbrückungshilfe III für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden – erste Abschlagszahlungen fließen bereits.
Für den sogenannten Lockdown light im November 2020 wird zusätzlich die Novemberhilfe angeboten, die Teile der eingebrochenen Umsätze betroffener Unternehmen für den Monat November 2020 auffangen soll. Dasselbe gilt für die Dezemberhilfe, die verlorenen Umsatz für den Monat Dezember 2020 ersetzt.
Um Missbrauch zu verhindern, der für Hilfspakete während des ersten Lockdowns vorgekommen ist, hat die Bundesregierung beschlossen, dass staatliche Corona-Hilfen nur noch über sogenannte „prüfende Dritte“, also über einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, beantragt werden dürfen. Dafür übernimmt der Staat bei den Überbrückungshilfen auch bis zu 90 % der Kosten für die Antragstellung. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III
Antrags- und Förderberechtigung
Zukünftig gibt es nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung und zwar ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum. Der Zugang zum sogenannten „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe wird dadurch erweitert und es wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Die bisherige Unterscheidung in „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.
Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Die Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen entfällt. Damit sind nun alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Soloselbständige
Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt: Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen, die sogenannte „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Diesen Zuschuss dürfen Soloselbständige auch selbst beantragen, also auch ohne Einschaltung von prüfenden Dritten.
Welche Fixkosten werden erstattet?
Der Katalog der Kosten, die erstattungsfähig sind, wurde um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro erweitert. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Ebenso können Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Außerdem werden Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
Nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer werden unter anderem folgende Kosten anerkannt:
• Miete und Pachten von Gebäuden und Räumen
• Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden
• Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
• Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
• Grundsteuern
• Betriebliche Lizenzgebühren
• Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
• Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag usw.)
• Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung
• Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
• Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, Hausmeister usw.
Wie viel Geld erhalten die Unternehmen?
Der Fixkostenanteil, der erstattet wird, ist in Abhängigkeit vom Umsatzverlust gestaffelt und ist monatsweise zu berechnen. Erstattet werden 90 Prozent der monatlichen Fixkosten, wenn der Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 um mehr als 70 Prozent eingebrochen ist, 60 Prozent der monatlichen Fixkosten, wenn der Umsatzrückgang 50 bis 70 Prozent beträgt, 40 Prozent der Fixkosten, wenn der Umsatz zwischen 30 und 50 Prozent zurück gegangen ist. Bei weniger als 30-prozentigem Umsatzrückgang gibt es keine Erstattung.
Besteuerung von Überbrückungshilfen
Überbrückungshilfen sind als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung anzuführen. Sie werden also im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert, sofern das jeweilige Unternehmen im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erzielt hat. Das bedeutet, dass die Besteuerung der Corona-Überbrückungshilfe frühestens im Jahr 2021 eintritt.
Die auszahlenden Stellen informieren die zuständigen Finanzämter darüber, in welcher Höhe die jeweiligen Betriebe Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben. Damit gewährleisten die Behörden, dass die Überbrückungshilfen als Betriebseinnahmen versteuert werden. Höhere Steuervorauszahlungen müssen Unternehmen aufgrund ausbezahlter Überbrückungshilfen allerdings nicht befürchten. Die Finanzämter dürfen die laufenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer nicht aufgrund dieser Hilfsmittel erhöhen, auch wenn sie steuerpflichtig sind. Das würde dem Zweck der Corona-Überbrückungshilfe widersprechen. Für erhaltene Corona-Überbrückungshilfen müssen Unternehmen und Freiberufler auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, denn bei der Auszahlung der Corona-Überbrückungshilfe liegt im steuerrechtlichen Sinn kein Leistungsaustausch und damit kein steuerbarer Umsatz vor.
Mögliche Rückforderung von Zuschüssen
Der zuständige Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss am Ende eine Schlussabrechnung erstellen. Eine Rückzahlung droht, wenn ein Unternehmen mehr Überbrückungshilfe III erhalten hat, als ihm aufgrund der Abschlusszahlen zusteht. Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat beispielsweise bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe III anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021
Als weiteres Mittel für mehr Rechtssicherheit in der gegenwärtigen Krise hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht zeitweilig ausgesetzt. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht galt bis zum 31. Januar 2021. Der Bundesrat hat nun zugestimmt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 nahtlos zu verlängern. Damit werden die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abgefedert.
Fazit
Die Überbrückungshilfen sind ein wichtiger Baustein zur Milderung der Krise, unter der insbesondere die Gastronomie und Hotellerie im von der Bundesregierung beschlossenen Lockdown seit Monaten leiden. Die Rahmenbedingungen sind jedoch komplex, sie sind auch durch einige Nachbesserungen bei den Regelungen zur Überbrückungshilfe III nicht wirklich vereinfacht worden. Zudem werden mit der Überbrückungshilfe III nur anteilige Fixkosten erstattet. So bleibt die Situation für die Betriebe bedrohlich, denn geschlossene Betriebe erwirtschaften keine Umsätze, die zur Deckung laufender Kosten des Betriebes und für den Lebensunterhalt von Unternehmern und Mitarbeitern unverzichtbar sind.
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